Was tun bei Schäden in der Silvesternacht?

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Feuerwerk über einem WohngebietSilvester gehört zu den gefährlichsten Nächten des Jahres. Das nächtliche Feuerwerk ist nicht ungefährlich, denn es entstehen durch Raketen und Böller alljährlich hohe Sachschäden. Häufig stellt sich hinterher die Frage: „Wer trägt eigentlich die Kosten für den entstandenen Schaden?“

Bei Fahrlässigkeit können Versicherungen die Zahlung verweigern

Beim nächtlichen Feuerwerk, dem Höhepunkt jeder Silvesterparty, steigt bei weitem nicht jede abgeschossene Rakete direkt in den Himmel. In der Regel geht ein fehlerhafter Kurs glimpflich aus – verirrt sie sich jedoch in ein offenes Fenster, kann sie unter Umständen ein großes Feuer entfachen. Bereits bei einem nur gekippten Fenster verweigern einige Versicherungen ihre Zahlung mit dem Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit.

Das gilt ebenfalls für Fettbrände. Diese lassen sich häufig auf ein Fondue zurückführen. Steht der Topf unbeaufsichtigt auf dem Herd, ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes von 2011 nicht automatisch von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Trotzdem verweisen viele Anbieter darauf und verweigern die Regulierung oder kürzen sie anteilig. Um solche rechtlichen Auseinandersetzungen im Voraus zu vermeiden, sollten alle Fenster und Dachluken geschlossen und potentiell gefährliche Situationen kontinuierlich beaufsichtigt werden.

Der Verursacher haftet für die Folgen

Kann ein Schuldiger zweifelsfrei ausgemacht werden, ist dieser für die Folgen seines Tuns vollständig verantwortlich. Ihm hilft im Zweifelsfall die Haftpflichtversicherung, falls er eine solche besitzt. Sie übernimmt unbeabsichtigte Schäden, die durch einen sachgemäßen Gebrauch und eine Verkettung unglücklicher Umstände entstehen. Das gilt allerdings ausdrücklich nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Typische Beispiele sind Wunderkerzen, deren herabfallende Funken Löcher in die Garderobe oder in Möbel brennen. Erfasst wird auch Feuerwerk, das nicht vorschriftsgemäß abbrennt aber gemäß den Anweisungen entzündet wurde. Ist der Verursacher ein Kind, haften zuerst einmal die Eltern. Haben diese ihre Aufsichtspflicht verletzt, wird dies in den meisten Fällen als grobe Fahrlässigkeit gewertet.

Achtung aufgepasst!
Wichtig ist, dass Versicherte außerdem zu einer Schadensminderung verpflichtet sind. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein zerbrochenes Fenster so früh wie möglich abgedichtet werden muss, damit kein Regen oder Schnee eindringt. Wird dies unterlassen, ist für die Folgeschäden der Besitzer alleine verantwortlich.

Je nach Schaden greifen unterschiedliche Versicherungen

Grundsätzlich haftet für einen Schaden der Verursacher. Dieser ist jedoch nicht immer einfach oder zweifelsfrei zu ermitteln. Bei einem geparkten Auto muss in diesem Fall der Besitzer die Schäden beseitigen, falls er keine Teil- oder Vollkaskoversicherung besitzt. Andernfalls übernimmt diese die Kosten. Eine Vollkaskoversicherung steht darüber hinaus auch für die Folgen von mutwilligen Verhalten ein – etwa Vandalismus durch einen Betrunkenen. Die Wohngebäudeversicherung ist bei unbeweglichen Gegenständen und einem Gebäude in der Pflicht. Die Leistungen reichen von einem durch einen Böller zerstörten Briefkasten bis zu Bränden. Auch Schäden an:

  • Balkons
  • Fenstern
  • und Türen werden von ihr übernommen.

Das gilt in der Regel ebenfalls für unbewegliche Gegenstände außerhalb der Immobilie – beispielsweise Garagen oder Gartenhütten.

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Eine gute Dokumentation vereinfacht die Regulierung

Es ist unbedingt empfehlenswert, alle Schäden unverzüglich und so gründlich wie möglich zu dokumentieren. Ein geeignetes Mittel dafür sind Fotos. Entscheidend ist zusätzlich, die Ansprüche sofort der Versicherung zu melden. Das gilt unabhängig davon, ob jemand einen Schaden verursacht oder von ihm betroffen ist.

In der Regel wickeln die beteiligten Versicherungen anschließend die Regulierung untereinander ab. Sie kümmern sich um alle wichtigen Schritte wie Erfassung der Kosten und legen fest, wer welche Schäden übernehmen muss. Dafür benötigte Unterlagen wie Rechnungen oder Protokolle des Vorgangs erfragen sie gegebenenfalls bei den Beteiligten, sofern diese sie nicht schon bei der Schadensmeldung einreichen.

Titelbild: ©istock.com – danr13

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